Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 BUCHUNG VON REITLEHRGÄNGEN UND VERANSTALTUNGEN

1.1 Die Anmeldung zu allen Veranstaltungen muss schriftlich erfolgen und ist unter Vorbehalt der Verfügbarkeit verbindlich. Die endgültige Buchung kommt mit Versand unserer schriftlichen Buchungsbestätigung zustande, die erforderliche Anzahlung in Höhe von 50 % der Lehrgangsgebühren muss spätestens 14 Tage nach Versand der Buchungsbestätigung bei uns eingegangen sein.

1.2 Bei Nicht-Teilnahme gilt die Anmeldegebühr als Bearbeitungsgebühr und wird nicht erstattet. Da sich kurz vor Veranstaltungsbeginn nur schwer Ersatz finden lässt, werden bei einer Abmeldung ab 30 Tage vor Lehrgangbeginn 80 % der Lehrgangsgebühren in Rechnung gestellt, wenn Ihrer- oder unsererseits kein Ersatzteilnehmer gefunden wird. Bei Abmeldung innerhalb einer Woche vor dem Lehrgang wird die gesamte Lehrgangsgebühr fällig. Die restlichen Gebühren werden eine Woche vor Lehrgangsbeginn fällig.

2 BESTIMMUNGEN BEI MITNAHME VON HAUSTIEREN

Für Haustiere, die auf den Bockholts-Hoff mitgebracht werden gilt: Das Tier muss geimpft und haftpflichtversichert sein. Es muss gesund sein und aus einem ansteckungsfreien Bestand kommen. Ein tierärztliches Attest sowie der Impfausweis muß bei Anreise vorgelegt werden. Hunde dürfen auf dem Bockholts-Hoff grundsätzlich ohne Leine laufen. Ausnahme sind Hunde, die über kein ausreichendes Sozialverhalten verfügen und/oder zu aggressivem Verhalten gegenüber Menschen, insbesondere Kindern, anderen Hunden, Katzen oder Pferden neigen.

3 HAFTUNGSBESTIMMUNGEN

3.1 Das Ausprobieren von Pferden bei Verkaufsterminen ist im Sinne dieser AGB’s eine Veranstaltung auf dem Gestüt.

3.2 Der Veranstalter, seine Leihpferde und seine qualifizierten Trainer sind haftpflichtversichert.

3.3 Für Teilnehmer besteht keine spezielle Unfallversicherung.

3.4 Für Schäden, die der Teilnehmer oder sein mitgebrachtes Pferd während der Dauer der Veranstaltung verursacht, haftet der Teilnehmer eigenständig. Diese Haftungsbestimmungen beziehen sich auch auf mittelbar Geschädigte, denen der Teilnehmer verpflichtet ist.

3.5 Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter schließt die Haftung wegen aller dem Teilnehmer durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters oder seiner Beauftragten verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus, soweit diese nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Veranstalters gedeckt sind. Ferner stellt der Teilnehmer den Veranstalter im Innenverhältnis insoweit von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen seiner Kranken- und Sozialversicherung, soweit diese nicht durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

3.6 Alle Reiter müssen bei Veranstaltungen, in denen geritten wird, einen geeigneten Schutzhelm nach gültiger Euronorm, sowie festes Schuhwerk tragen. Erziehungsberechtigte werden nicht aus ihrer Aufsichts- und Haftpflicht entlassen. Entscheiden sich erwachsene Teilnehmer trotz ungeeigneter Schuhe und/oder fehlendem Reithelm dennoch zur Teilnahme, erfolgt dies auf eigene Verantwortung.

3.7 Die vom Veranstalter eingesetzten Helfer und Trainer handeln während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Auftrag und Namen des Veranstalters.

3.8 Das Konsumieren von Alkohol auf der Veranstaltung durch die Teilnehmer erfolgt auf eigene Gefahr.

3.9 Dem Teilnehmer ist bewusst, dass das Tragen von Ringen, Zöpfen, Ketten oder ähnlichen Gegenständen bei der Arbeit mit Pferden ein Gefahrenrisiko darstellt. Der Veranstalter schließt daher jede Haftung für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden aus, die im Zusammenhang damit entstehen können, dass der Teilnehmer während der Arbeit am Pferd irgendeine Art von Schmuck- oder Kleidungsstück trägt, welches ein Gefahrenrisiko birgt, sofern der Veranstalter den Teilnehmer zuvor auf dieses Risiko hingewiesen und der Teilnehmer sich dennoch zur Teilnahme entschieden hat.

3.10 Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung der dem Teilnehmer während der Veranstaltung gezeigten Methoden, Übungen oder Proberitten entstehen können.

4 MITWIRKUNGSPFLICHT

4.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

4.2 Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben.

4.3 Unterlässt er schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

5 BESTIMMUNGEN ZUR TEILNAHME VON PFERDEN AN TERMINEN ODER VERANSTALTUNGEN

5.1 Die Regelungen zu Veranstaltungen gelten auch für jegliche Termine zum Zweck des Verkaufs, Wertermittlung, Unterstellung oder Ausprobieren von Pferden.

5.2 Vom Teilnehmer zur Veranstaltung mitgebrachte Pferde müssen über einen aktuellen Impfschutz verfügen, dessen Umfang vom Veranstalter vorgegeben wird. Auf Verlangen des Veranstalters oder seiner Helfer ist der Equidenpass vorzulegen.

5.3 Vom Teilnehmer zur Veranstaltung mitgebrachte Pferde müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und aus einem seuchenfreien Bestand kommen. Vor Anreise muss ein schriftliches Druse- und Herpes 1 Tupfer Ergebnis dem Gestüt übersendet werden.

5.4 Vom Teilnehmer zur Veranstaltung mitgebrachte Pferde müssen eine gültige Haftpflichtversicherung besitzen, in der das Risiko der Arbeit mit ungewöhnlichen Zäumungen mitversichert ist. Auf Verlangen des Veranstalters oder seiner Helfer ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

5.5 Während der gesamten Veranstaltung trägt der Reiter/Pferdebesitzer die volle Verantwortung für die Gesunderhaltung seines Pferdes und bleibt Tierhüter im Sinne des § 834 BGB. Insbesondere haftet er uneingeschränkt nach § 833 BGB.

5.6 Das vom Teilnehmer zur Veranstaltung mitgebrachte Pferd muss gesundheitlich dazu in der Lage sein an der Veranstaltung teilzunehmen. Gesundheitliche Vorerkrankungen des Pferdes müssen vom Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung mit dem behandelnden Tierarzt abgesprochen und stellen keinerlei Hinderungsgrund für die Teilnahme an der Veranstaltung dar. Vor Beginn der Veranstaltung ist dem Veranstalter die Vorerkrankung/Gesundheitsstörung des Pferdes mitzuteilen.

6 FOTOS & UNTERLAGEN

6.1 Eventuell während Veranstaltungen oder Terminen aufgenommene Fotos und Videos dürfen vom Veranstalter für Marketingzwecke in öffentlichen Medien genutzt werden.

6.2 Die vom Veranstalter gefertigten und herausgegebenen Unterlagen dürfen nur für den privaten Gebrauch des Kunden verwendet werden. Jede sonstige Verwendung, insbesondere eine Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.

6.3 Der Veranstalter haftet nicht für die Inhalte der von ihm herausgegebenen Unterlagen, insbesondere übernimmt er keinerlei Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung der in den Unterlagen dargestellten Methoden und Übungen entstehen können.

6.4 Aufgenommene Fotos oder Videos während Verkaufsterminen dürfen ausschließlich nur für privaten Gebrauch verwendet werden. Jede sonstige Verwendung, insbesondere eine Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gestüts